Sachverständiger für Oldtimer

Im Gesetz ist keine einheitliche Definition eines Oldtimer-Sachverständigen vorzufinden. Auf die Bedeutung des Begriffs "Sachverständiger" wird bspw. in § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) abgestellt.    
 
Nach Mehrheitsmeinung sollte ein Oldtimer-Sachverständiger als natürliche Person Sachkunde und eine überdurchschnittliche Expertise auf dem Gebiet der Oldtimer und nicht nur auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge besitzen.    
 
Diese überdurchschnittlichen Fachkenntnisse in Bezug auf Oldtimer sollten auch durch eine unabhängige und damit neutrale Institution wie bspw. den Verband freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V. überprüft worden sein. Ferner muss er praktische Erfahrungen und die grundsätzliche Fähigkeit besitzen, Gutachten für Oldtimer zu erstellen. Es ergibt sich außerdem, dass diese Gutachten weiter unparteiisch, unabhängig und nach objektiven Maßstäben zu erstellen sind.    
 
Es darf sich folglich nicht jeder als Oldtimer-Sachverständiger bezeichnen, der sich dafür hält.
    
Es ist daher der Sachverständige für Kraftfahrzeuge vom Sachverständigen für Oldtimer ex definitione zu unterscheiden.    
 
Infolge dessen sollten Sie beim Oldtimer-Sachverständigen Ihres Vertrauens durchaus nachfragen, welche neutrale und damit objektive Institution seine Sachkunde, verbunden mit welcher Schulnote überprüft hat. Sie sollten sich weiter einige anonymisierte Gutachten als Referenzen zeigen lassen.    
 
Namhafte Versicherungsträger werden Gutachten zur Wertermittlung zur Versicherungseinstufung oder im Schadenfall nur dann akzeptieren, wenn der Oldtimer-Sachverständiger diese Voraussetzungen bereits erfüllt hat. Dieser Tatbestand gewinnt insbesondere an Bedeutung, wenn es sich um sehr hochwertige Oldtimer und Schäden an diesen Fahrzeugen handelt.    
 
Wird eine Streitsache im Falle eines Schadens vor Gericht verhandelt, kann ein Oldtimer-Sachverständiger als Parteieinvernahme hinzugezogen werden. Sollte dann das Gericht einen öffentlich bestellten und vereidigten Oldtimer-Sachverständigen in der Streitsache hinzuziehen, ist es zielführend, wenn Sie einen Oldtimer-Sachverständigen gewählt haben, welcher dem öffentlich bestellten und vereidigten Oldtimer-Sachverständiger "auf Augenhöhe" entgegentritt. Dieser Tatbestand gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn der Vorgang des Sachverständigenverfahrens zum Einsatz kommt.    
Grundsätzlich kann vom Gericht Jedermann zum Sachverständigen bestellt werden, wenn er die notwendige Fachkompetenz besitzt (vgl. BGH, NJW 1953, 659). Der Sachverständige muss weder öffentlich bestellt noch vereidigt sein. Um Zweifeln an der Kompetenz zuvor zu kommen, wird das Gericht dennoch regelmäßig öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugen. Das BAG hat dazu z.B. in einem Urteil vom 20.10.1970 (Az. 2 AZR 497/69, Rz. 23, juris) festgestellt:     „Genauso wie es im freien richterlichen Ermessen liegt, die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (§ 144 ZPO), erfolgt auch die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozeßgericht (§ 404 ZPO). Das Gericht kann, wie § 404 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich hervorhebt, sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken, auch kann es zunächst ernannte Sachverständige durch andere ersetzen.“  
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